AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Abwicklung unserer Lieferungen und Leistungen mit unseren Kunden.

1. Angebote, Preise und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Wir sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, berechtigt, Veränderungen der Konstruktion vorzunehmen, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Gleiches gilt, wenn der Käufer bei Webshop-Bestellungen den Button „Bestellen“ klickt und darüber eine Bestellbestätigung von uns erhält. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist ergänzend zu diesen AGB allein für unsere Abschlüsse und Verträge maßgeblich. Nur die von uns in Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind maßgebend. Das gilt insbesondere für in Bestellungen vorgeschriebene Preise. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk, ausschließlich Verpackung, falls nicht ausdrücklich anders angegeben. Ist die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss vereinbart, sind wir zu einer Anpassung der Preise an die Marktlage berechtigt. Diese Anpassung ist in solchen Fällen auch möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern.

2. Lieferungen und Lieferfristen

Nur die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine haben Gültigkeit. Die vom Besteller verlangten Lieferfristen werden nicht automatisch anerkannt. Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich nicht als fix vereinbart, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als fix bezeichnet. Angemessene Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus irgendeinem Vertrag mit uns trotz Mahnung im Rückstand ist. Falls nicht schriftlich etwas anderes Vereinbart ist, wählen wir die Art und Weise des Versandes und des Versandweges nach bestem Wissen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers.

3. Gefahrenübergang

Die Lieferungen erfolgen ab Werk (Erfüllungsort). Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr – auch bei Lieferung Frei Haus – auf den Besteller über. Der Besteller trägt auch die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes.

4. Technische Ausführung / Änderungen / Entwicklungen

Wir behalten uns vor, im Laufe der Zeit technische Änderungen hinsichtlich der Konstruktion, der verwendeten Beschläge und deren Ausführung an unseren Waren vorzunehmen, jedoch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers.
Mit der Entwicklung oder Herstellung einer Verpackung nach den Anforderungen des Kunden besitzen wir, falls nicht durch einen Entwicklungsvertrag ausdrücklich anders vereinbart, an dieser Sache das geistige Eigentum, das uns zur alleinigen Nutzung der erarbeiteten konstruktiven oder verfahrenstechnischen Lösung berechtigt.

5. Lieferverzug

Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der noch nicht erfüllten Leistung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. Wir sind ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer und den Umfang der Behinderung nach unserer Wahl ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lieferung oder berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben. Nach Ablauf von vier Monaten hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren (z. B. Streiks, sonstige Betriebsstörung, Energie- oder Rohmaterialmangel, Verkehrsstörungen oder Verzug von Vorlieferanten). Bei ordnungsgemäß versandter, jedoch vom Besteller nicht angenommener Ware, insbesondere bei Nachnamelieferungen sind wir wahlweise dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

6. Zahlungen

Bei Neukunden erfolgen die ersten zwei Lieferungen per Vorkasse. Sie erhalten eine Proforma-Rechnung. Darüber hinaus behalten wir uns vor, nach eigenem Ermessen auch für weitere Aufträge Vorkasse zu verlangen. Insbesondere bei großen Bestellungen und allen Lieferungen außerhalb Deutschlands. Die Rechnungsstellung erfolgt bei oder nach Lieferung. Bei Zahlung auf Rechnung sind diese, vorbehaltlich abweichender Zahlungsziele die auf unseren Rechnungen genannt sind, zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wurde uns eine Bankeinzugsermächtigung erteilt buchen wir bis auf Widerruf die Rechnungen innerhalb 10 Tagen von Ihrem Girokonto ab. Skontoabzüge gewähren wir nicht für Fracht und Verpackung, sowie für Waren bei denen Netto-Sonderpreise vereinbart wurden.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einzugs- und Diskontspesen angenommen.
Wir behalten uns vor Zahlungen zunächst zur Begleichung älterer Rechnungsposten zuzüglich der angelaufenen Kosten und Zinsen zu verwenden. Dies gilt nicht für Forderungen, denen gegenüber der Käufer eine Mängelrüge erhoben hat.

7. Zahlungsverzug, Leistungsfähigkeit, Gegenansprüche

Im Falle des Zahlungsverzugs werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich weiterer Mahnkosten von 10,00 Euro pro Mahnung berechnet. Außerdem sind wir zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, eine Lieferung zu Verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden der Gegenanspruch gefährdet wird (§321BGB). Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Gegenleistung im Voraus zu fordern, Sicherheiten zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten wird oder ein rechtskräftiger Titel gegen uns vorliegt. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies gilt nicht, wenn das allgemeine Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht. Die Geltendmachung des speziellen Zurückbehaltungsrechts des nichterfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie herrühren, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er hat sie ordnungsgemäß gegen Verlust oder Beschädigung zu versichern und tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverkäufen schon jetzt an uns hiermit ab. Für den Fall des Weiterverkaufs darf er die Ware nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bzw. bei Weitergaben an Wiederverkäufer unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts veräußern und tritt hiermit bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche gegen seinen Kunden in voller Höhe mit allen Nebenrechten im voraus zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Verarbeitet der Käufer die von uns gelieferte Ware, so räumt er uns hiermit das Miteigentum an den Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert des Erzeugnisses ein. Gleiches gilt auch im Falle der Vermischung. Der Käufer ist für die Einzelheiten der Verarbeitung nachweispflichtig. Der Käufer verpflichtet sich dieses Miteigentumsrecht für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Die Abtretung beschränkt sich hier auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Wir sind berechtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen, werden dies aber solange nicht tun, als der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist auf unser Verlangen jedoch verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere auch zu diesem Zweck die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Soweit der Käufer an uns abgetretene Forderungen einzieht, muss er den Erlös getrennt verbuchen und auf einem besonderen Konto halten. Übersteigen die von ihm gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Aufforderung des Käufers insoweit zur Freigabe der Rückübertragung voll gezahlter Lieferungen nach unserer Wahl verpflichtet. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Von jeder Pfändung oder sonstigen Einwirkung Dritter auf unsere Vorbehaltsware muss uns der Käufer sofort Mitteilung zukommen lassen und uns zur Wahrung unserer Rechte jede Hilfe leisten. Insbesondere den pfändenden Gläubiger benennen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so sind wir nach Mahnung – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern und/ oder die uns abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen. Zu diesem Zweck hat uns der Kunde auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihm vorhandener Waren, die in unserem Eigentum stehen, sowie eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners, sowie Höhe der Forderung zu übermitteln. Wir sind nach vorhergehender Ankündigung berechtigt den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferten Waren abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten – bestmöglich zu verwerten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

9. Mängelhaftung

Der Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbart gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung wirksam getroffenen Abreden. Anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf Ihre Eignung. Eine Haftung für die Eignung unserer Produkte für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe oder Eignungsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht, sofern Sie nicht nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben sind.
Die gelieferte Ware ist bei Empfang sofort zu prüfen. Beschädigungen, die offensichtlich auf dem Transportweg zugeführt wurden sind unbedingt auf den Frachtpapieren zu dokumentieren und beim jeweiligen Transporteur zu rügen. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens aber 6 Monate nach Lieferung der Ware.
Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen sind wir innerhalb angemessener Frist nach unserem Ermessen zu Ersatz oder Nachlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Erfüllen wir diese Verpflichtung nicht, so steht dem Käufer das Recht zur Wahl zwischen diesen Rechtsbehelfen zu. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln, Fehlmengen oder schuldhaften Verletzungen von Nebenpflichten sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt.
Weitere Ansprüche - insbesondere solche auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und auch deliktische Ansprüche - sind ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
Im Falle der notwendigen Rücklieferung der mangelhaften Waren an uns sind diese mit gleicher Sorgfalt wieder zu verpacken, wie sie erhalten wurden und zur Abholung bereit zu halten oder an uns zu versenden. Bei unverpackt zurückgelieferter Ware geht der Käufer der Möglichkeit der Wandlung oder der Ersatzlieferung verlustig, dies gilt auch, wenn die Waren vom Käufer bereits benutzt wurden.

10. Personenbezogene Daten

Wir speichern personenbezogene Daten des Kunden mittels elektronischer Datenverarbeitung.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für beide Teile ist Miltenberg. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand 09.2014